Mitgliederinformation: Wichtige Änderung bei der steuerlichen Absetzbarkeit von Gewerkschaftsbeiträgen
Liebe Kolleginnen und Kollegen,
wir möchten euch heute über eine wichtige gesetzliche Neuerung informieren, die eure Steuererklärung und die Berücksichtigung eurer Mitgliedsbeiträge betrifft.
Was hat sich geändert?
Durch das zum 1. Januar 2026 in Kraft getretene Steueränderungsgesetz 2025 wurde die steuerliche Behandlung von Beiträgen an Berufsverbände und Gewerkschaften neu geregelt. Konkret betrifft dies die Einstufung als Werbungskosten gemäß § 9a Satz 3 EStG.
Die Neuregelung im Detail
Bisher wurden Gewerkschaftsbeiträge im Rahmen der Werbungskostenpauschale oder durch Einzelnachweis berücksichtigt. Mit der Änderung im § 9a Satz 3 EStG ergeben sich folgende Kernpunkte für die Steuererklärung ab dem Veranlagungszeitraum 2026:
- Systematik der Werbungskosten: Die Beiträge werden nun explizit in die Berechnung des Arbeitnehmer-Pauschbetrags bzw. dessen Überschreitung einbezogen.
- Transparenz: Die Änderung dient der Vereinfachung des Steuerverfahrens, erfordert jedoch eine genaue Angabe der gezahlten Beiträge in eurer Einkommensteuererklärung, sofern diese zusammen mit anderen Werbungskosten den gesetzlichen Pauschbetrag übersteigen.
Was bedeutet das für euch?
Für die meisten von euch bleibt die positive Nachricht: Gewerkschaftsbeiträge mindern eure Steuerlast. Der Nachweis erfolgt in der Regel durch den Kontoauszug (Lastschrift)
- Steuererklärung 2026: Wenn ihr eure Steuererklärung für das Jahr 2026 (die ihr im Jahr 2027 erstellt) ausfüllt, müsst ihr die Beiträge an der entsprechenden Stelle für Werbungskosten angeben.